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Weiterhin Gefängnisstrafen für „Raser“

Das Parlament gibt der Referendumsdrohung nach und nimmt die Mindestfreiheitsstrafe für zu schnelle Verkehrsteilnehmer wieder ins Strassenverkehrsgesetz auf.

Raserinnen und Raser – definiert aufgrund fixer Tempoüberschreitungen – sollen weiterhin mindestens ein Jahr lang ins Gefängnis. Nach dem Nationalrat ist auch der Ständerat zurückgerudert, um dem drohenden Referendum durch «Roadcross» den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Ein wenig Spielraum für die Gerichte

Ein klein bisschen aufgeweicht wird die Via-sicura-Massnahme dennoch: Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug soll unterschritten werden können, wenn ein Automobilist «aus achtenswerten Beweggründen» (z.B. ein medizinischer Notfall) gehandelt hat oder wenn er oder sie noch unbescholten ist. Entsprechend können Richter künftig auch die Mindestentzugsdauer des Führerausweises von zwei Jahren auf minimal zwölf Monate senken können.

 

Noch im Sommer 2022 war das Parlament drauf und dran, den Richtern keine Minimalgefängnisstrafe für sogenannte Raser mehr vorzuschreiben. Die Drohung der Verkehrsopfer-Organisation Roadcross, gegen das so geänderte Strassenverkehrsgesetz (SVG) Unterschriften zu sammeln und damit die anderen Änderungen ebenfalls zu blockieren, führte zur Kehrtwende.

Auch drin: Rundstreckenrennen

Die Vorlage geht nun noch einmal zurück in den Nationalrat. Inhaltlich besteht zwischen den zwei Kammern aber keine Differenz mehr. Somit hat die Gesetzesrevision beste Chancen, rechtskräftig zu werden. Zu den Neuerungen gehören u.a. die Festlegung der Rahmenbedingungen fürs Autonome Fahren, der Verzicht auf eine Helmpflicht für Velofahrer oder die Möglichkeit, in der Schweiz wieder Rundstreckenrennen zuzulassen, auch für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. Gescheitert waren in den Verhandlungen hingegen der Vorschlag, das Parkieren von Zweirädern auf Trottoirs bei genügend Platz zuzulassen sowie die Legalisierung der Warnung vor Verkehrskontrollen.

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