Verkehrsregeln: Neuerungen für 2021
Neue Verkehrsregeln: Seit 1. Januar 2021 wird in der Schweiz auf Autobahnen das Rechtsvorbeifahren einfacher, für Autos mit Anhänger liegt das Tempolimit neu bei 100 statt 80 und das Signal „Parkieren gegen Gebühr“ gilt neu sogar für Töff.
Die Neuerungen betreffen alle Bereiche des Verkehrs. Diejenigen, die aus Töfffahrer-Sicht besonders interessant sind, folgen hier gleich zu oberst.
Schneller zum Trackday
Wer seinen Töff ab und zu per Anhänger transportiert – etwa zu Rennstrecken-Events – wird sich freuen: Neu dürfen leichte Motorfahrzeuge mit Anhänger maximal 100 statt 80 km/h fahren. Dies natürlich nur, wenn Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.
Flüssiger auf der Autobahn
So sah es auf der Autobahn bisher oft aus: Die linke Spur füllt sich, die rechte Spur scheint kilometerweit leer, weil das Rechtsvorbeifahren nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war. Neu ist dies auch zulässig, wenn sich nur auf dem linken, oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren, Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt verboten. Es wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Reissverschluss…
Kommt es auf einer Autobahn zu einem Spurabbau, ist das Reissverschlussprinzip jetzt obligatorisch: Fahrzeuge der endenden Spur müssen auf den verbleibenden Fahrstreifen reingelassen werden. Dies soll verhindern, dass bei Spurreduzierungen zu früh gewechselt wird, wie es bisher in den meisten Fällen geschah. So kann der Verkehr besser fliessen. An gewissen neuralgischen Punkten sollten bisher Hinweisschilder wie „Reissverschluss mit Toleranz“ oder „Bei Stau bis zur Sperrfläche aufschliessen“ das Problem lindern.
Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Wer dasn Reissverschlussprinzips nicht befolgt, muss mit einer Ordnungsbusse rechnen.
Ferner ist es neu Pflicht, auf der Autobahn eine Rettungsgasse zu bilden: Bei einem Stau müssen die Verkehrsteilnehmer zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen. Der Pannenstreifen darf dabei nicht befahren werden. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Parkgebühren für Töff
Das Signal „Parkieren gegen Gebühr“ gilt neu für alle Fahrzeuge. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden. Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oderauf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden.
Weitere Änderungen
Symbol „Ladestation“: Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol „Ladestation“ geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind.
Alkohol an Raststätten: Der Bundesrat hat in der Nationalstrassenverordnung das Verbot aufgehoben, an Autobahnraststätten Alkohol auszuschenken und zu verkaufen. Damit erfüllt er eine Motion der nationalrätlichen Verkehrskommission (17.3267).
Rechtsabbiegen am Rotlicht: Velo- und Töffli-Fahrer dürfen neu an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.
Wartebereich für Velofahrer an Ampeln: Neu ist es möglich, vor Lichtsignalen einen Bereich für Radfahrer zu markieren, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist. Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Langsamverkehr eingeführt.
Warnung vor Tram: Bei Fussgängerstreifen kann neu eine Markierung auf die Strassenbahn hinweisen. Ein gemeinsam mit betroffenen Städten durchgeführter Versuch hat gezeigt, dass diese Massnahme einen positiven Effekt auf die Verkehrssicherheit hat.
Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.
Neuerungen beim Führerschein
Der Weg zum Motorradführerschein sieht seit dem 1. Januar anders aus. Insbesondere gilt auch Personen, die 25 Jahre oder älter sind: Die ersten zwei Jahre dürfen nur Motorräder mit einer Maximalleistung von 35 kW bewegt werden. Und: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen neu Zweiräder mit maximal 125 ccm fahren. Alle Details dazu gibt es unter folgendem Lin: Der Weg zum Billett
Für den Autoführerschein gilt: Wer den Lernfahrausweis ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.