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Bussen im Ausland

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Wer Bussen aus dem Ausland erhält, sollte diese begleichen, da sonst Ungemach, ja sogar Haft, drohen kann.

„Im Ausland ausgestellte Bussen sollten immer an die ausstellenden ausländischen Behörden bezahlt werden. Andernfalls können diese Massnahmen gegen die Halterinnen und Halter der betroffenen Fahrzeuge, einschliesslich derjenigen mit Wohnsitz in der Schweiz, ergreifen“, hält das Bundesamt für Polizei Fedpol fest.

Einreiseverweigerung, Beschlagnahmung, Haft

Massnahmen könnten mitunter die Ausschreibung in einem Fahndungssystem, eine Einreiseverweigerung oder hohe Mahngebühren sein. Bei einem weiteren Aufenthalt im entsprechenden Land, könne das Fahrzeug bis zur Bezahlung der Busse beschlagnahmt werden. Möglich sei ausserdem eine ein- oder mehrtägige Haft.

Ist die Busse echt?

Das Fedpol weist ferner darauf hin, dass im Ausland Gemeinden auch private Firmen beauftragen, auf öffentlichem Grund Parkbussen einzufordern. Wer denn an der Echtheit der aus dem Ausland zugeschickten Busse oder Rechnung zweifle, solle sich an die offizielle Adresse der betreffenden ausländischen Polizei wenden. Oder, je nach Absender, an die entsprechende Gemeinde, Stadtverwaltung bzw. an die mit der Bussenverteilung beauftragte Institution.

Diese Massnahmen drohen Säumigen

Die Massnahmen bei Nichtbezahlung einer Busse variieren von Land zu Land. Das Fedpol listet aktuell (Stand 17. August 2022) jene aus sechs Ländern auf.

Italien

„Bussen aus Italien sollten zwingend fristgerecht bezahlt werden, denn Italien verhängt sehr hohe Mahngebühren. Es gibt kein Abkommen zwischen Italien und der Schweiz, das die Handhabung von Bussen regelt. Einige italienische Gemeinden (Mailand, Florenz u.a.) haben das Busseninkasso deshalb privaten italienischen Firmen übertragen. Eine Einsprache kann nur schriftlich und in italienischer Sprache direkt und nur an die italienischen Behörden gerichtet werden, die die Busse ausgestellt haben.“

Frankreich

„Die Schweiz und Frankreich haben ein Abkommen unterzeichnet, das die Gesetzgebung des Strassenverkehrs umfasst. Beispielsweise Widerhandlungen wie das Überschreiten der zulässigen Parkzeit oder die Höchstgeschwindigkeit. Beide Länder leisten Vollstreckungshilfe, wenn eine solche ersucht wird. Das heisst, die Busse aus Frankreich wird von Schweizer Behörden eingetrieben und umgekehrt. Der automatische elektronische Datenaustausch erfolgt über das European Car and Driving Licence Information System (EUCARIS).“

Deutschland

„Mit Deutschland hat die Schweiz einen Polizeivertrag abgeschlossen, der die Gesetzgebung des Strassenverkehrs umfasst. Daten über das Fahrzeug und den Lenker werden auf Ersuchen automatisch gegenseitig übermittelt, unabhängig von der Höhe der Busse.“

Österreich / Fürstentum Liechtenstein

„Der neue trilaterale Vertrag beinhaltet detaillierte Regelungen für die Verfolgung von Strassenverkehrsbussen. Auf Ersuchen ist die automatische Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten seit Umsetzung der technischen Vorbereitungen möglich. Die Bussen sind nunmehr auch vollstreckbar.“

Niederlande

„Niederländische Bussen sollten fristgerecht bezahlt werden, da Mahngebühren anfallen und bei Nichtbezahlen die Niederländische Fahndungsliste droht. Beide Länder können Bussen wegen Zuwiderhandeln von Vorschriften im Strassenverkehr direkt zustellen; auf Ersuchen um Ermittlung von Fahrzeughaltern geben die jeweilige Kantonspolizei und der Dienst Wegverkeer (RDW) in Zoetermeer einander gegenseitig Auskunft.“

Ausländische Lenker in der Schweiz

„In der Schweiz werden ausländische Lenker, deren Bussen nicht bezahlt und in Haft umgewandelt wurden, im schweizerischen Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben. Die Massnahme gilt im Zeitraum von bis zu drei Jahren.“

 

Quelle: www.fedpol.admin.ch/fedpol/

 

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