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Autsch – das tut doppelt weh!

Achtung: Eine légère Garderobe hat im Falle eines Sturzes nicht nur körperlich negative Folgen. Auch finanziell kann’s beim Taggeld empfindlich wehtun.

30 Grad im Schatten, man zuckelt in Autokolonnen und praktisch ohne Fahrtwind durch 30er-Zonen. Da bekommt eine Fahrt nur mit Helm – aber ohne Lederjacke, Töffstiefel oder Handschuhe – schon was Reizvolles. Und nicht wenige geben sich der Versuchung hin.

 

Solange alles gut geht, gibt’s auch kein Problem. Denn das Gesetz schreibt Töff- oder Rollerfahrern nur vor, dass sie einen geprüften Helm tragen müssen. Doch im Falle eines Unfalls beträgt die Wahrscheinlichkeit praktisch hundert Prozent, dass sich der Genuss zumindest an einzelnen Körperstellen in grosse Schmerzen verwandelt.

Taggeldkürzungen drohen

Doch jetzt kommt, was viele nicht wissen: Kann man wegen eines Unfalls, bei dem man keine bzw. keine ausreichende Schutzausrüstung getragen hat, nicht mehr arbeiten, droht auch noch eine Kürzung des Taggelds (also der Lohnersatzzahlungen). Denn die volle Versicherungsleistung erhält man laut den Rechtsexperten des Touring Club Schweiz (TCS) nur dann, wenn man ohne eigenes Verschulden verunfallt ist bzw. wenn beim eigenen Verschulden keine Grobfahrlässigkeit oder grobes Fehlverhalten im Spiel war.

 

Konkret: Wer zum Beispiel «etwas riskant» gefahren und deswegen zu Fall gekommen ist, der wird ziemlich sicher die ganze Lohnausfallentschädigung erhalten. Wer aber bis auf den obligatorischen Helm keine weitere Schutzausrüstung trägt, der handelt «grob fahrlässig» und muss mit Kürzungen rechnen – und zwar vom Arbeitgeber und von der Unfallversicherung.

Wer definiert «grobes Fehlverhalten»?

Auf diese Frage antwortet Yves Alain Moor, Jurist im Info-­Center Recht & Versicherung beim TCS: «Das muss im Einzelfall rekonstruiert und mit Zeugenaussagen und Ermittlungen festgestellt werden – unter anderem durch die Polizei oder, wenn es zu Prozessen kommt, durch die Gerichte.» So stufte es das Bundesgericht zum Beispiel bereits als grob fahrlässig ein, dass ein Motorradfahrer den Kinnriemen nicht geschlossen hatte – dadurch verlor er beim Sturz den Helm (Urteil vom 1. Juni 2011). Das Gericht verordnete die Kürzung des Schadensersatzes um 20 Prozent.

Heilungskosten garantiert

Wichtig zu wissen: Bei den betreffenden Leistungskürzungen geht es in der Schweiz nie um die Heilungskosten des Verunfallten (z. B. Spitalaufenthalt und erforderliche Operationen). Diese werden von der Versicherung immer übernommen.

Richtige Bekleidung ein Muss

Im Prinzip ist die Sache klar: Wer Motorrad oder Roller fährt, muss neben dem Helm auch angemessene Schutzbekleidung (Handschuhe, Jacke, Hose, Stiefel/Schuhe) tragen. Die Auswahl dazu ist heute riesig, und es gibt Schutzbekleidung in allen Arten – selbst im Casual-Look. Es gibt keinen Grund, sich ungeschützt aufs Zweirad zu setzen.

 

Text: Dimitri Hüppi

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