Keine Führerprüfungen und Kurse
Wie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) mitteilt, werden aufgrund der ausserordentlichen Lage, in der sich die Schweiz befindet, seit dem 16. März 2020 keine theoretischen und praktischen Führerprüfungen mehr durchgeführt.
Wer vor dem 13. März einen Termin für eine theoretische oder praktische Führerprüfung – etwa für Töff oder Auto – vereinbart hat, kann diesen wahrscheinlich noch wahrnehmen. Selbstverständlich nur „unter Einhaltung geeigneter Schutzmassnahmen (insb. Einhaltung der Vorgaben des BAG zu Hygiene und Distanz)“, wie das Bundesamt für Strassen ASTRA in einer Mitteilung schreibt. Allerdings bestehe kein Anspruch auf Durchführung der Prüfung.
Denn grundsätzlich gilt: „Die Durchführung von Ausbildungen, Weiterbildungen, Kursen, Prüfungen und Untersuchungen im Strassenverkehr ist seit dem 16. März 2020 verboten.“ Dies gelte auch, wenn die Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG) eingehalten würden (Art. 5 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2).
Fahrunterricht, Begleitfahrten etc.
Das umfassende Verbot beinhaltet insbesondere den Fahrunterricht auf Motorwagen und Motorrädern, die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und -Fahrschülerinnen, den Verkehrskunde-Unterricht und Verkehrsunterricht (online-Kurse sind derzeit nicht zulässig), Nothilfekurse für Führerausweisbewerbende (online-Kurse sind derzeit nicht zulässig), Begleitungen von Lernfahrten durch Privatpersonen (ausser beide Personen leben ohnehin im gleichen Haushalt zusammen).
Obligatorische und freiwillige Weiterbildungen
Das Verbot umfasst auch sämtliche obligatorischen Weiterbildungsmassnahmen wie etwa den Weiterausbildungskurs für Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe oder freiwillige Angebote wie Anti-Schleuderkurse.
Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie
Ausserdem sind alle verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Entzug oder der Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen verboten (Begutachtungen, Kontrolluntersuchungen, Abstinenzkontrollen etc.).
Wirtschaftliche Folgen
Das ASTRA weist ferner darauf hin, dass Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen können. Voranmeldungen von Kurzarbeit müsse der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese werde zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung sei die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Selbständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen ihre Tätigkeit einstellen müssen, können Anrecht auf eine Entschädigung haben. Informationen dazu sind auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherung verfügbar.