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Bussen aus Deutschland in der Schweiz

Bussen ab 70 Euro aus Deutschland können ab dem 1. Mai 2024 auch in der Schweiz eingetrieben werden und umgekehrt.

Ab dem 1. Mai 2024 können Bussen aus Verkehrsverstössen in Deutschland auch in der Schweiz (und umgekehrt) eingetrieben werden. Diese Regelung gilt auf Grundlage des revidierten Schweizerisch-deutschen Polizeivertrags für Strafen ab 70 Euro bzw. 80 Schweizer Franken. In Deutschland konnten bisher nur Bussgelder aus EU-Staaten vollstreckt werden. Punkte in Flensburg gibt es für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker aus Deutschland, die in der Schweiz erwischt werden aber nicht. Auch Fahrverbote haben keine Auswirkungen in Deutschland. Begehen Fahrzeuglenkerinnen und -lenker aus der Schweiz in Deutschland bzw. im Ausland eine Verkehrssünde, kann das Vergehen auch in der Schweiz weitere Folgen nach sich ziehen, wie der Automobilclub der Schweiz im Beitrag „Führt ein Fahrverbot im Ausland zu einem Führerausweisentzug in der Schweiz?“ schreibt.

Vollstreckung und Umrechnung

Der jeweilige Partnerstaat, der die Busse gemäss Vertrag eintreiben soll (etwa Deutschland auf Ersuchen der Schweiz), treibt diese in der eigenen Landeswährung ein. Gemäss Vertrag (Art. 50) ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende amtliche Devisenkurs entscheidend. Interessant: Stellt sich nach der Umrechnung heraus, dass die vom ersuchenden Staat verhängte Strafe bzw. Busse höher ist, als das Höchstmass für den entsprechenden Verstoss im ersuchten Land, so wird die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbusse auf das Höchstmass im ersuchten Staat beschränkt. Diese Variante dürfte insbesondere für Vergehen relevant sein, die in der Schweiz begangen werden und durch deutsche Behörden eingefordert werden sollen. Denn die Schweiz hat bekanntlich allgemein die deutlich höheren Ansätze für Verstösse im Strassenverkehr.

 

Erlös bleibt im ersuchten Vertragsstaat

Gemäss Artikel 52 des Schweizerisch-deutschen Polizeivertrags, werden die Kosten von Massnahmen dem ersuchenden Vertragsstaat nicht in Rechnung gestellt. Das ist insofern nachvollziehbar, als der Erlös aus der Vollstreckung der Geldforderung im ersuchten Vertragsstaat verbleibt.

 

Links:

Ordnungsbussenverordnung der Schweiz

Bussen im Ausland: www.moto.ch/bussen-im-ausland

 

 

 

Überblick über die Überprüfung
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